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   KG, 09.02.2011 - 3 UF 201/10   

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https://dejure.org/2011,18597
KG, 09.02.2011 - 3 UF 201/10 (https://dejure.org/2011,18597)
KG, Entscheidung vom 09.02.2011 - 3 UF 201/10 (https://dejure.org/2011,18597)
KG, Entscheidung vom 09. Februar 2011 - 3 UF 201/10 (https://dejure.org/2011,18597)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Sorgerechtsverfahren: Aufenthaltsbestimmungsrecht bei einem Umzug des Kindes ins Ausland

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung des Kindeswohls und Abwägung der Elternrechte bei der Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei einem in Deutschland und einem im Ausland lebenden Elternteil; Anforderungen an ein psychologisches Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1668
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 81/09

    Gemeinsame elterliche Sorge: Berücksichtigung des Kindeswohls und der

    Auszug aus KG, 09.02.2011 - 3 UF 201/10
    Maßstab für die Entscheidung ist mithin das Kindeswohl, zu berücksichtigende Gesichtspunkte sind die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie der Kindeswille (BGH, NJW 2010, 2805; FamRZ 1990, 392).

    Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BGH, NJW 2010, 2805; FamRZ 1990, 392).

    Zudem sind die durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Elternrechte beider Elternteile zu berücksichtigen (BVerfG, FF 2009, 416; BGH, NJW 2010, 2805).

    In einem Fall, in dem - wie hier - ein Elternteil in Deutschland und ein Elternteil im Ausland lebt, ist dabei die tatsächliche Ausgangslage für die Beurteilung des Kindeswohls und für die Abwägung der beiderseitigen Elternrechte bestimmend (BGH, NJW 2010, 2805).

    Einer Mitnahme des Kindes ins Ausland steht auch nicht die gesetzliche Regelung in § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB entgegen, dass zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört (BGH, NJW 2010, 2805).

    Allein aus der Tatsache, dass sich ein Elternteil mit dem Kind an einem Ort niederlässt, der vom Wohnort des anderen Elternteils weit entfernt ist, ergibt sich keine generelle oder vermutete Kindeswohl-schädlichkeit (BGH, NJW 2010, 2805; FamRZ 1990, 392).

    Es ist auch zu erwarten, dass T. die mit dem Wechsel einhergehenden weiteren Anforderungen ohne bleibende Defizite bewältigen kann (vgl. BGH, NJW 2010, 2805).

    Dass ein Leben in Moskau mit nicht vertretbaren Risiken für das Kind verbunden wäre (vgl. BGH, NJW 2010, 2805), ist nicht ersichtlich.

    Von ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit abgesehen (vgl. BGH, NJW 2010, 2805), ist es der Mutter - ebenso wenig wie dem Vater - zumutbar, ohne Rücksicht auf die Folgen für die Zukunft, ihre berufliche Existenz auf Spiel zu setzen.

    In einem Fall, in dem - wie vorliegend - ein Elternteil das Kind ins Ausland mitnimmt, ist zu ermitteln, wie sich die veränderte Situation auf den Kontakt zum anderen Elternteil auswirkt und die Beziehung zum nicht betreuenden Elternteil aufrecht erhalten bleiben kann (BGH, NJW 2010, 2805).

  • BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 66/88

    Übertragung der elterlichen Sorge bei Umzug ins Ausland

    Auszug aus KG, 09.02.2011 - 3 UF 201/10
    Maßstab für die Entscheidung ist mithin das Kindeswohl, zu berücksichtigende Gesichtspunkte sind die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie der Kindeswille (BGH, NJW 2010, 2805; FamRZ 1990, 392).

    Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BGH, NJW 2010, 2805; FamRZ 1990, 392).

    Allein aus der Tatsache, dass sich ein Elternteil mit dem Kind an einem Ort niederlässt, der vom Wohnort des anderen Elternteils weit entfernt ist, ergibt sich keine generelle oder vermutete Kindeswohl-schädlichkeit (BGH, NJW 2010, 2805; FamRZ 1990, 392).

  • BGH, 30.07.1999 - 1 StR 618/98

    Mindestanforderungen an strafprozessuale Glaubhaftigkeitsgutachten

    Auszug aus KG, 09.02.2011 - 3 UF 201/10
    Insgesamt muss das Gutachten transparent und nachvollziehbar sein (BGH, FamRZ 1999, 1648).

    Vielmehr beruht das gewonnene Ergebnis des Gutachters auf anerkannten psychologischen Diagnoseverfahren, nämlich Befragung, Interaktions- und Verhaltensbeobachtung sowie testpsychologischen Untersuchungen (BGH, FamRZ 1999, 1648; Balloff, FPR 2003, 530, 532).

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus KG, 09.02.2011 - 3 UF 201/10
    Eine Entscheidung, die den Belangen des Kindes gerecht werden soll, kann in der Regel zwar nur ergehen, wenn das Kind die Möglichkeit hatte, seine persönlichen Beziehungen zu den übrigen Familienmitgliedern erkennbar werden zu lassen (BVerfG, FamRZ 1981, 124,126).
  • BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 1868/08

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) eines Vaters durch unzureichend

    Auszug aus KG, 09.02.2011 - 3 UF 201/10
    Zudem sind die durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Elternrechte beider Elternteile zu berücksichtigen (BVerfG, FF 2009, 416; BGH, NJW 2010, 2805).
  • AG Saarbrücken, 07.05.2002 - 40 F 140/02

    Ist ein erträgliches Nebeneinander der Eheleute in der gemeinsamen Wohnung noch

    Auszug aus KG, 09.02.2011 - 3 UF 201/10
    Danach sind der Umfang der Erhebung, die Auswahl und Interpretation der entscheidungsrelevanten Daten sowie die Darstellungsform der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen überlassen, soweit er sich hierbei auf den Stand der Wissenschaft bezieht (OLG München, FamRZ 2003, 530, 531; Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 3. Aufl. , S. 107, 108; Metzger, FPR 2008, 273 ff.; Kluck, FPR 2003, 535, 540).
  • OLG Saarbrücken, 13.10.2011 - 6 UF 108/11

    Elterliche Sorge: Ablehnung des Erlasses einer Verbleibensanordnung zugunsten der

    Letztere können indes für sich genommen niemals unanzweifelbare Ergebnisse hervorbringen, weil sich innerpsychisches Geschehen der direkten Beobachtung naturgemäß entzieht (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 1999, 1649; OLG Jena, FamRZ 2011, 1070; KG FamRZ 2010, 135 und Beschluss vom 9. Februar 2011 - 3 UF 201/10 -, juris; OLG München, FamRZ 2003, 1957; vgl. auch Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 8. August 2011 - 9 WF 47/11 -, jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 04.01.2022 - 7 UF 117/21

    Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Umzug

    Vielmehr kann jedes von ihnen im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 81/09 - juris Rn. 17 ff.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 9 UF 226/12 - juris Rn. 26; KG, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 3 UF 201/10 - juris Rn. 24; OLG Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 10 UF 93/09 - juris Rn. 47 ff.).

    Die Möglichkeit einer Rückkehr des umgezogenen Elternteils kommt als tatsächliche Alternative ebenso wenig in Betracht wie der Nachzug des anderen Elternteils, selbst wenn ein ständiger Aufenthaltsort der Eltern in räumlicher Nähe zueinander dem Kindeswohl am besten entspräche (vgl. zu einem Umzug in das Ausland KG, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 3 UF 201/10 - juris Rn. 25).

  • KG, 19.02.2014 - 17 UF 5/14

    Beschwerde gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für gemeinsame

    Aufgrund des Alters der beiden Kinder - H. wird Anfang März 2014 sechs Jahre alt, M. hat Anfang Dezember 2013 ihren zweiten Geburtstag gefeiert - steht bei ihnen nicht die Einheitlichkeit und Stabilität des bisherigen sozialen Umfelds wie beispielsweise die Nähe zu Freunden, Bekannten und Spielkameraden etc. sowie die örtliche Verbundenheit wie etwa das vertraute Zimmer im Vordergrund, sondern wird die Kontinuität des Wohnortes von der personalen Kontinuität und der Stabilität im unmittelbaren Betreuungsverhältnis überlagert (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 3 UF 201/10 -, FamFR 2011, 404 [bei juris Rz. 40, 42] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis [5. Aufl. 2012], § 1 Rn. 209; Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten. Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen [5. Aufl. 2011], Rn. 1873ff.).
  • OLG Nürnberg, 19.07.2016 - 7 UF 746/16

    Kurzfristiger Ausschluss des Umgangs der Eltern mit ihrem Kind ist auch dann

    Dies gilt auch, wenn dem Elternteil die elterliche Sorge für das Kind gemäß § 1666 BGB entzogen worden ist, da es sich bei dem Umgangsrecht um ein von der elterlichen Sorge grundsätzlich gesondertes, nicht übertragbares und - mit Ausnahme der gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle - nicht verwirkbares höchstpersönliches Recht handelt (vgl. Palandt/Götz, BGB, 74. Aufl., Rn. 2 zu § 1684; BVerfG FamRZ 2010, 1622; OLG Hamm FamRZ 2011, 1668).
  • OLG Schleswig, 31.05.2013 - 15 WF 147/13

    Sorgerechtsverfahren: Erhöhung des Verfahrenswertes bei wechselseitigen Anträgen;

    Das Umgangsrecht der Eltern, denen das Sorgerecht entzogen worden ist, mit ihren Kindern richtet sich nach § 1684 Abs. 3 BGB (vgl. EGMR NJW 2001, 2315; BVerfG FamRZ 2010, 1622; OLG Hamm, FamRZ 2011, 1668; MünchKomm-Finger, 5. Aufl., Rn. 11 zu § 1684 BGB; Palandt/Götz, 72. Aufl., Rn. 4 zu § 1684 BGB; Staudinger/Coester, Stand: 2009, Rn. 255 zu § 1666 BGB; Staudinger/Rauscher, Stand: 2006, Rn. 161 zu § 1684 BGB).
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